Die Gütergemeinschaft - Vereinbarung durch Ehevertrag

Neben der Gütertrennung können die Eheleute im Ehevertrag auch die Gütergemeinschaft vereinbaren. Die Folgen im Falle der Scheidung hängen von den genauen Vereinbarungen ab.

1. Vereinbarung der Gütergemeinschaft vor der Heirat

Wird die Gütergemeinschaft vor der Heirat und nicht als Errungenschaftsgemeinschaft (s.u.) vereinbart, hat dies zur Folge, dass es ab der Eheschließung keinerlei Unterschied mehr zwischen den jeweils von den Ehegatten eingebrachten Vermögen gibt. Beide Vermögen verschmelzen zu einem Gesamtgut.

Allerdings haben die Heiratswilligen die Möglichkeit, gewisse Sachen von dieser Rechtsfolge (= Verschmelzung beider Vermögen) auszunehmen.

Das Problem dieser vor der Heirat vereinbarten Gütergemeinschaft ist, dass während der Ehe eine genaue Festlegung der Verwaltung und Verfügungsbefugnis bezüglich des Gesamtgutes erforderlich ist. Nachteilig ist dieser Güterstand vor allem für den Ehegatten, der mehr in das Gesamtvermögen einbringt.

2. Vereinbarung der Gütergemeinschaft im Sinne der Errungenschaftsgemeinschaft

Vereinbaren die Eheleute durch Ehevertrag eine Gütergemeinschaft im Sinne der Errungenschaftsgemeinschaft, hat dies zur Folge, dass das von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachte (mitgebrachte) Vermögen von dem zu verschmelzenden Gesamtvermögen ausgenommen wird. Als Gesamtgut gilt hier nur das Vermögen, das im Laufe der Ehe hinzukommt. Hinsichtlich dieses Gesamtgutes gilt das oben unter 1. Gesagte.

Derartige Vereinbarungen können vor, aber auch unproblematisch nach der Heirat getroffen werden.

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