Neben
der Gütertrennung können die Eheleute im Ehevertrag auch die Gütergemeinschaft
vereinbaren. Die Folgen im Falle der Scheidung hängen von den genauen
Vereinbarungen ab.
Wird
die Gütergemeinschaft vor der Heirat und nicht als Errungenschaftsgemeinschaft
(s.u.) vereinbart, hat dies zur Folge, dass es ab der Eheschließung keinerlei
Unterschied mehr zwischen den jeweils von den Ehegatten eingebrachten Vermögen
gibt. Beide Vermögen verschmelzen zu einem Gesamtgut.
Allerdings haben die Heiratswilligen die Möglichkeit, gewisse Sachen von dieser Rechtsfolge (= Verschmelzung beider Vermögen) auszunehmen.
Das
Problem dieser vor der Heirat vereinbarten Gütergemeinschaft ist, dass während
der Ehe eine genaue Festlegung der Verwaltung und Verfügungsbefugnis bezüglich
des Gesamtgutes erforderlich ist. Nachteilig ist dieser Güterstand vor allem für
den Ehegatten, der mehr in das Gesamtvermögen einbringt.
Vereinbaren die Eheleute durch Ehevertrag eine Gütergemeinschaft im Sinne der Errungenschaftsgemeinschaft, hat dies zur Folge, dass das von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachte (mitgebrachte) Vermögen von dem zu verschmelzenden Gesamtvermögen ausgenommen wird. Als Gesamtgut gilt hier nur das Vermögen, das im Laufe der Ehe hinzukommt. Hinsichtlich dieses Gesamtgutes gilt das oben unter 1. Gesagte.
Derartige Vereinbarungen können vor, aber auch unproblematisch nach der Heirat
getroffen werden.
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