Wurde
von den Eheleuten durch Ehevertrag keine andere Vereinbarung getroffen, leben sie im (vom Gesetz
angeordneten) Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:
1. Durch die Heirat hat sich zunächst nichts geändert: Jedem Ehegatten gehört sein Eigentum auch nach der Heirat allein, und jeder Ehegatte kümmert sich grundsätzlich auch allein darum. Das gilt auch für die Sachen, die Sie während der Ehe erwerben.
2. Kommt es zur Scheidung, wird eine "Vorher-/Nachherbetrachtung"
angestellt: Das Vermögen, dass jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, wird
mit seinem jetzigen Vermögen verglichen. Es wird festgestellt, was für ein
Vermögen jeder Ehegatte im Laufe der Ehe dazu gewonnen hat (= Zugewinn).
Dieser Zugewinn errechnet dementsprechend wie folgt: von dem Vermögen jedes Ehegatten werden dessen Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Weiterhin ist
das Anfangsvermögen des Ehegatten, also das Vermögen, das er in die Ehe
eingebracht hat, abzuziehen. Das Ergebnis ist der Zugewinn.
3. Ist der Zugewinn errechnet, kommt es zum Ausgleich: Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn gibt die Hälfte seines Überschusses an den anderen ab. Das während der Ehe angehäufte Vermögen wird somit beiden Partnern zu gleichen Teilen zugerechnet.
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