Ehevertrag - Der Güterstand

Kommt es trotz aller guten Vorsätze zur Scheidung, wird das Vermögen der Ehegatten auf diese aufgeteilt. Maßgebend für die Aufteilung ist der Güterstand, in dem die Ehegatten leben. Ist in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart, so ist dies der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Allerdings herrscht insoweit Vertragsfreiheit. Die Zugewinngemeinschaft – also der gesetzliche Güterstand – kommt nur dann zum tragen, wenn die Ehegatten keine andere Vereinbarung getroffen haben. Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen werden in einem Ehevertrag geregelt. Insoweit kommen die vertraglichen Güterstände „Gütertrennung“ und „Gütergemeinschaft“ in Betracht.

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