Nur
Ehewillige, die auch ehefähig sind, können auch heiraten. Für die Ehefähigkeit
müssen zwei Voraussetzungen vorliegen:
1.
Die Ehemündigkeit
Ausnahmsweise sind aber auch Nichtvolljährige
ehefähig. Voraussetzung ist, dass der
Ehewillige das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehepartner
bereits volljährig ist. In diesem Fall kann der Ehewillige beim Familiengericht
einen Antrag auf Befreiung stellen.
Ohne das Familiengericht geht hier also nichts. Wenn es dem Antrag auf Befreiung
zustimmt, haben der/die gesetzlichen Vertreter die Möglichkeit, der
Entscheidung des Gerichts zu widersprechen. Für den Widerspruch müssen
allerdings bedeutende Gründe sprechen. Andernfalls kann das Familiengericht der
Eheschließung des Minderjährigen auch entgegen dem Willen des/der gesetzlichen
Vertreter(s) zustimmen.
Im Ergebnis ist es somit auch einem Minderjährigen möglich, ohne die
Zustimmung der Eltern zu heiraten.
2.
Die Geschäftsfähigkeit
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