Eheschließung - Wirksamkeit

Für eine wirksame Eheschließung sind folgende Punkte zu beachten:

Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine Eheschließungserklärung der Verlobten gegenüber dem für die Entgegennahme zuständigen Standesamt erforderlich. Erst nach der standesamtlichen Trauung darf auch kirchlich geheiratet werden.

Die Eheschließenden müssen dazu persönlich und gleichzeitig anwesend sein, ihre Erklärung darf keine Bedingung (z.B. "Ich heirate Dich, wenn ...") und keine Zeitbestimmung beinhalten.

Der Standesbeamte hat bei der Trauung ein bestimmtes Verfahren einzuhalten und darf dabei auf Wunsch der Eheschließenden (Trau-) Zeugen hinzuziehen.

Ab dem 01. Januar 2009 darf sich ein Paar auch dann kirchlich trauen lassen, wenn es zuvor nicht standesamtlich geheiratet hat. Möglich macht dies eine Änderung im Personenstandsgesetz. Die alleinige kirchliche Trauung ist dann für eine wirksame Eheschließung ausreichend. Allerdings sind mit dem Verzicht auf die standesamtliche Heitrat erhebliche Konsequenzen verbunden. Für Paare, die sich nur kirchlich, aber nicht standesamtlich trauen lassen, gibt es zum Beispiel keinen Unterhalt, kein Erbrecht, keinen Steuerfreibetrag, keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim Scheitern der Ehe und auch keinen Zugewinnausgleich.

 

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