Zur Erklärung: Durch ein Vermächtnis erhält der Bedachte nur einen Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten vom Erblasser zugewandten Gegenstandes. Dieser Anspruch aus dem Vermächtnis richtet sich in der Regel gegen den Erben. Er kann sich aber auch gegen einen anderen Vermächtnisnehmer richten. Wird eine Person dagegen als Erbe eingesetzt, so wird sie im Erbfall Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. In diesem Fall geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über.
Durch ein Vermächtnis kann praktisch alles vermacht werden: Gegenstände, Forderungen, Rechte, ein Anspruch auf Verschaffung eines bestimmten Gegenstandes, der nicht zum Nachlass gehört usw. Die auf dem Vermächtnisgegenstand liegenden Belastungen (etwa Hypotheken oder Grundschulden) gehen auf den Bedachten über.
Ein Vermächtnis kann auch unter einer aufschiebenden
Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet werden. Ist dies
der Fall, wird es grundsätzlich mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall ungültig,
wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.
Das gilt jedoch
nicht, wenn das Vermächtnis für den Fall angeordnet worden ist, dass in der
Person des Beschwerten oder Bedachten - jeweils zu Lebzeiten - ein bestimmtes
Ereignis eintritt. Diese zeitliche Begrenzung gilt auch dann nicht, wenn ein
Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer zugunsten noch nicht geborener
Geschwister mit einem Vermächtnis beschwert ist.
Auch einem Erben, der ja wie gesehen Gesamtrechtsnachfolger wird, kann ein Vermächtnis zugewendet werden. Es handelt sich dann um ein sog. Vorausvermächtnis. Dieses Vorausvermächtnis erhält der Erbe vorab aus dem Nachlass. Es wird ihm nicht auf seinen Erbteil angerechnet. Auf diese Art und Weise kann ein Erbe vom Erblasser gezielt bevorzugt werden.
Der Erblasser kann auch anordnen, dass ein Gegenstand einem Vermächtnisnehmer nur bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses überlassen wird und danach an einen Nachvermächtnisnehmer herauszugeben ist (sog. Nachvermächtnis).
Insbesondere bei Vermögensgegenständen, deren Nutzung von besonderen Fertigkeiten, Interessen oder einer entsprechenden Ausbildung abhängt (etwa ein Handwerksbetrieb), kann es sich anbieten, unter Bestimmung eines Zeitpunktes nach dem Erbfall, einem Dritten das Recht zu übertragen, aus dem Kreis der Bedachten einen Vermächtnisnehmer auszuwählen. Auf diese Weise kann der Erblasser zukünftigen - nach seinem Tode liegenden - Entwicklungen Rechnung tragen.
Kurz gesagt: Jede natürliche und juristische Person (z.B. Verein oder Stiftung) kann Vermächtnisnehmer werden. Darüber hinaus ist es auch möglich, jemanden, der noch nicht gezeugt ist, mit einem Vermächtnis zu bedenken (z.B. erhoffte Enkel oder Urenkel).
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