Testamentsvollstrecker - Vergütung / Honorar

1. Hat der Erblasser im Testament oder Erbvertrag ein Honorar für die Tätigkeit bestimmt, so steht die Vergütung fest.

2. Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt, dass der Testamentsvollstrecker unentgeltlich tätig werden soll, besteht kein Recht auf eine Vergütung. Hier muss sich der Erblasser zum einen überlegen, ob er dies dem Testamentsvollstrecker zumuten will. Zum anderen muss er natürlich damit rechnen, dass der zum Testamentsvollstrecker Berufene das Amt unter diesen Umständen ablehnt.

3. Hat der Erblasser hinsichtlich der Vergütung keine Bestimmung getroffen, kann der Testamentsvollstrecker von den Erben eine "angemessene Vergütung" für seine Tätigkeit verlangen. Da dieser Begriff unbestimmt ist, hat die Rechtsprechung entsprechende Grundsätze entwickelt.

a) Geht es nur um die Abwicklung, also die Verteilung des Vermögens, erhält der Testamentsvollstrecker eine pauschale Vergütung, die sich nach der Schwierigkeit der Verwaltung und Abwicklung richtet. Sie liegt bei Vermögen von

b) Soweit eine Dauerverwaltung angeordnet ist, kann der Testamentsvollstrecker zunächst eine Gebühr für die Ermittlung und Bewertung des Nachlasses verlangen. Ihre Höhe richtet sich nach den oben unter Punkt 2a dargestellten Grundsätzen.

Verwaltet er den Nachlass über längere Zeit, kann er zudem eine weitere (Verwaltungs-) Gebühr verlangen, deren Höhe 1/3 bis 1/2 Prozent des Nachlasswertes beträgt. Die Gebühr kann aber auch 2 bis 4 Prozent der laufenden Einkünfte aus dem Nachlass betragen; in diesem Fall ist sie jährlich zu zahlen.

4. Die Vergütung kann der Testamentsvollstrecker direkt aus dem Nachlass entnehmen.

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