Testamentsvollstrecker - Haftung / Verpflichtung zum Schadensersatz

Verletzt der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung seines Amtes die ihm obliegenden Pflichten und entsteht den Erben dadurch ein Schaden, muss er Schadensersatz leisten. Voraussetzung ist allerdings, dass er den Schaden verschuldet, d.h. ihn vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.

Hinweis:
Für den zum Testamentsvollstrecker Berufenen heißt das, sich genau zu überlegen, ob er ausreichend für das Amt befähigt ist. Gegebenenfalls ist eine Ablehnung des Amtes in Betracht zu ziehen. 

Haben die Erben allerdings der schadensverursachenden Verfügung des Testamentsvollstreckers zugestimmt, besteht die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht.

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