Testamentsvollstreckung - Rechte des / der Erben

Das Gesetz stattet den Erben oder die Erben mit bestimmten Rechten aus, die eine gewisse Kontrolle über die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ermöglichen sollen.

1. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet (§ 2215 BGB), unverzüglich nach dem Erbfall und sobald er das Vermögen übersieht, den Erben ein Verzeichnis der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände zukommen zu lassen. Jeder Erbe ist berechtigt, bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses beteiligt zu werden. 

Hinweis:
Erfüllt der Testamentsvollstrecker diese Pflicht nicht, können die Erben ihr Recht notfalls gerichtlich durchsetzen.

2. Solange die Testamentsvollstreckung andauert, ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, dem oder den Erben über seine Tätigkeit Auskunft zu erteilen. Nach Beendigung des Amtes muss er zudem Rechenschaft ablegen.

3. Allerdings ist der Testamentsvollstrecker nicht verpflichtet, hinsichtlich einzelner Maßnahmen der Vermögensverwaltung die Zustimmung der Erben einzuholen. 

4. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, Gegenstände, die zum Nachlass gehören und die er zur Erfüllung seiner Aufgaben "offenbar" nicht mehr benötigt, an den oder die Erben herauszugeben.

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