Testamentsvollstrecker - Aufgaben im Rahmen der Testamentsvollstreckung

1. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des Erblassers auszuführen. Zur Legitimation erhält er auf Antrag vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Darüber hinaus wird die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt. 

2. Im einzelnen kann der Testamentsvollstrecker dazu berufen sein, den Nachlass zu verteilen (sog. Abwicklungsvollstreckung) oder den Nachlass über eine bestimmte Zeit zu verwalten (sog. Dauervollstreckung). Natürlich kann auch beides gewollt sein. Was der Erblasser gewollt hat, ist letztlich durch eine Auslegung der letztwilligen Verfügung festzustellen. 

3. Hat der Erblasser außer der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Berufung des Testamentsvollstreckers nichts weiter verfügt, so hat der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass abzuwickeln, also zu verteilen. Dazu kann er den Nachlass in Besitz nehmen und über Nachlassgegenstände verfügen. Bei mehreren Erben muss er den Nachlass entsprechend aufteilen und bis zu diesem Zeitpunkt verwalten. Insoweit hat er sehr weitreichende Befugnisse: Grundsätzlich kann er alles tun, was auch der Erblasser selbst tun hätte können. 

4. Allerdings unterliegt er bei seiner Tätigkeit der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Des weiteren darf er grundsätzlich keine Schenkungen vornehmen und keine Geschäfte mit sich selbst machen.

a) Ordnungsgemäße Verwaltung bedeutet die gewissenhafte und sorgfältige Ausführung der Tätigkeit. Dabei muss sich der Testamentsvollstrecker bemühen, das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren. Die von ihm durchgeführten Maßnahmen müssen wirtschaftlich sinnvoll und tatsächlich erforderlich sein.

b) Der Testamentsvollstrecker darf aus dem zu verwaltenden Nachlass ohne Zustimmung der Erben keine Geschenke machen. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die Schenkung aus einer sittlichen Pflicht oder mit Rücksicht auf den Anstand (Geburtstagsgeschenke etc.) erfolgt.

c) Der Testamentsvollstrecker darf hinsichtlich des zu verwaltenden Vermögens keine Geschäfte mit sich selbst als Privatmann machen (z.B. die wertvolle Briefmarkensammlung kaufen). Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Erblasser dies ausdrücklich zugelassen hat.

nach oben | Testamentsvollstreckung ÜberblickErbrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht