Die Testamentsvollstreckung beginnt
nach dem Tod des Erblassers und dann auch erst, wenn er die Annahme des Amtes
dem Nachlassgericht gegenüber ausdrücklich erklärt.
Selbstverständlich kann der zum Testamentsvollstrecker berufene das Amt auch
ablehnen. Dies geschieht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, wobei
die Angabe von Gründen nicht erforderlich ist.
3. Ist der Testamentsvollstrecker nicht zur Erledigung seines Amtes geeignet oder verletzt er seine Pflichten, kann er auf Antrag der Erben, ggf. auch der Pflichtteilsberechtigten und anderen Begünstigten, vom Nachlassgericht entlassen werden. Insoweit steht den Betroffenen die sog. Entlassungsklage zur Verfügung. Allerdings wird durch die Entlassung noch nicht in jedem Fall die Testamentsvollstreckung als solche beendet.
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