1. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Berufung des Testamentsvollstreckers kann nur in einer letztwilligen Verfügung, also durch Testament oder Erbvertrag geschehen.
2. Im übrigen steht sie im freien Belieben des Erblassers:
Wichtig: |
Aus Gründen der Klarheit sollte der
oder die Testamentsvollstrecker im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich bezeichnet
werden. |
3. Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu beschränken, z.B.
auf einen einzigen Nachlassgegenstand,
auf die Verwaltung des Nachlasses,
auf einen Erben.
Der Erblasser hat andererseits auch die Möglichkeit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu erweitern, z.B.:
Er kann die Dauervollstreckung (bis zu 30 Jahren) anordnen.
Der Testamentsvollstrecker kann von der Beschränkung in der Eingehung von Nachlassverbindlichkeiten befreit werden, jedoch nicht von dem Verbot der Schenkungen aus dem Nachlass.
4. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein. Er ist natürlich allein durch die letztwillige Verfügung nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen.
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