Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament oder Erbvertrag

1. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung und die Berufung des Testamentsvollstreckers kann nur in einer letztwilligen Verfügung, also durch Testament oder Erbvertrag geschehen. 

2. Im übrigen steht sie im freien Belieben des Erblassers:

Wichtig:

Aus Gründen der Klarheit sollte der oder die Testamentsvollstrecker im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich bezeichnet werden.
Der Erblasser sollte gut abwägen, welches Konfliktpotenzial er schafft, wenn er einen Testamentsvollstrecker beruft, der den übrigen Erben nicht als unparteiisch erscheint (z.B. einen Miterben).

3. Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu beschränken, z.B.

Der Erblasser hat andererseits auch die Möglichkeit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers zu erweitern, z.B.:

4. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein. Er ist natürlich allein durch die letztwillige Verfügung nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. 

nach oben | Testamentsvollstreckung ÜberblickErbrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht