Das Gesetz gibt dem Erblasser, sozusagen als milderes Mittel zur Entziehung des Pflichtteils, gegenüber seinen Kindern die Möglichkeit, zu bestimmen, dass die Verfügungsmöglichkeit des Kindes über den Pflichtteil eingeschränkt wird, § 2338 BGB. Damit soll sichergestellt werden, dass der Abkömmling über das Vermögen selbst nicht verfügen kann, ihm die Erträge daraus aber erhalten bleiben.
Diese Möglichkeit ist für den Fall vorgesehen, dass sich der Abkömmling in einem solchen Maße der Verschwendung ergeben hat oder in solchem Maße überschuldet ist, dass sein Lebensunterhalt gefährdet ist.
Der Erblasser kann in dieser Situation im Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass die gesetzlichen Erben des betreffenden Abkömmlings das Hinterlassene als Nacherben erhalten. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann nur Anspruch auf die Einkünfte aus dem hinterlassenen Vermögen. Selber verfügen kann er über das Vermögen aber nicht.
Der Erblasser kann auch bestimmen, dass die Verwaltung des Nachlasses auf Lebenszeit des Abkömmlings einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Der Abkömmling hat dann nur Anspruch auf den jährlichen Ertrag aus diesem Nachlass, kann diesen aber nicht selbst verwalten.
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