Pflichtteil - Die Entziehung

Der Pflichtteil ist das, was einem pflichtteilsberechtigten Erben grundsätzlich nicht genommen werden kann. Unter ganz engen Voraussetzungen ist aber auch die Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser zulässig. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 2333 - 2337 BGB. 

1. Einem Abkömmling kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn

2. Einem Elternteil kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn

3. Dem Ehegatten kann der Erblasser den Pflichtteil aus den gleichen Gründen entziehen, die eine Entziehung gegenüber einem Abkömmling möglich machen. Der ehrlose oder unsittliche Lebenswandel ist jedoch kein Entziehungsgrund. 

Wichtig:
Der Erblasser kann demjenigen, dem er den Pflichtteil entzogen hat, wegen der Verfehlung verzeihen. Dadurch wird die Pflichtteilsentziehung unwirksam. Der Erblasser muss dazu zum Ausdruck bringen, dass er die Verfehlung bzw. Kränkung nicht mehr als eine solche empfindet. Der Pflichtteilsberechtigte muss diese Verzeihung allerdings im Streitfall beweisen können.

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