Pflichtteil - Die Entziehung
Der Pflichtteil ist das, was einem
pflichtteilsberechtigten Erben grundsätzlich nicht genommen werden kann. Unter
ganz engen Voraussetzungen ist aber auch die Entziehung des Pflichtteils durch
den Erblasser zulässig. Die entsprechenden Regelungen finden sich
in §§ 2333 - 2337 BGB.
1. Einem Abkömmling kann der Erblasser
den Pflichtteil entziehen, wenn
- der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten
oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
- der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen
Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig
gemacht hat - im letzteren Falle jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem
abstammt,
- wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens
oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen
Ehegatten schuldig gemacht hat,
- wenn der Abkömmling seine gesetzliche
Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat,
- wenn der Abkömmling gegen den Willen des
Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt (heutzutage
fast nicht mehr vorstellbar).
2. Einem Elternteil kann der Erblasser den
Pflichtteil entziehen, wenn
- der Elternteil dem Erblasser nach dem Leben
trachtet, sich eines Verbrechens oder eines anderen schweren Vergehens gegenüber
dem Erblasser schuldig gemacht hat oder wenn der Elternteil seine
gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt
hat.
3. Dem Ehegatten kann der Erblasser den
Pflichtteil aus den gleichen Gründen entziehen, die eine Entziehung gegenüber
einem Abkömmling möglich machen. Der ehrlose oder unsittliche Lebenswandel ist
jedoch kein Entziehungsgrund.
Wichtig: |
Der Erblasser kann
demjenigen, dem er den Pflichtteil entzogen hat, wegen der Verfehlung verzeihen.
Dadurch wird die Pflichtteilsentziehung unwirksam. Der Erblasser muss
dazu zum Ausdruck bringen, dass er die Verfehlung bzw. Kränkung nicht
mehr als eine solche empfindet. Der Pflichtteilsberechtigte muss diese
Verzeihung allerdings im Streitfall beweisen können. |
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