Die Enterbung im Testament durch den Erblasser

Der Erblasser kann - egal aus welchen Gründen - Personen, die als gesetzliche Erben in Frage kommen, enterben. Schreibt er z.B. in sein Testament: "Meine Tochter Tina soll nichts bekommen.", so hat er insoweit eine Enterbung verfügt. 

Die Enterbung hat allerdings nicht zur Folge, dass der Enterbte gar nichts mehr bekommt. Vielmehr bleibt ihm normalerweise noch der Pflichtteil; vorausgesetzt er ist pflichtteilsberechtigt.

Hinweis:
Ausnahmsweise kann einem Pflichtteilsberechtigten auch der Pflichtteil entzogen werden. Dann erhält er tatsächlich überhaupt nichts aus dem Nachlass.

Wird ein gesetzlicher Erbe enterbt, "zählt" er nicht mehr. An seine Stelle treten nunmehr die anderen gesetzlichen Erben bzw. die durch Testament oder Erbvertrag berufenen Erben. 

Ist der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits verstorben und hat der Erblasser über die Enterbung hinaus nichts weiter geregelt, treten die Abkömmlinge des verstorbenen Enterbten als Erben an dessen Stelle. Will der Erblasser auch diese Folge nicht, muss er dies im Testament oder Erbvertrag bestimmen, etwa durch die Formulierung: "Auch die Kinder meiner Tochter Tina sollen nicht meine Erben sein."

Wurde der Ehepartner enterbt, so bleibt der Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Der Anspruch auf den Pflichtteil beschränkt sich im Falle der Enterbung auf den kleinen Pflichtteil. Dieser berechnet sich nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Hat der Erblasser das Vermögen während der Ehe z.B. nahezu allein erarbeitet, kann durch die Enterbung des Ehegatten der pauschalierte erbrechtliche Zugewinnausgleich umgangen werden. 

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