Das Berliner Testament

Der Begriff "Berliner Testament" dürfte allgemein bekannt sein. Was damit genau gemeint ist, dagegen nicht. 

1. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben ein. Sinn und Zweck: Die Kinder sollen das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner erben. Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder über. 

2. Das Berliner Testament hat weiterhin zur Folge, dass im Falle der Wiederheirat der (neu) angeheiratete Ehepartner pflichtteilsberechtigt gegen den überlebenden geschiedenen Ehegatten ist. Gehen aus der neuerlichen Ehe Kinder hervor, sind diese ebenfalls pflichtteilsberechtigt.

Wichtig:
Der Pflichtteilsanspruch des neu angeheirateten Ehegatten und ggf. der aus der neuerlichen Ehe hervorgegangenen Kinder berechnet sich unter Hinzuziehung des ererbten Vermögens des verstorbenen Ehepartners aus erster Ehe. Die Folge ist die Schmälerung der Ansprüche der Kinder aus der ersten Ehe.

Um dies zu verhindern, kann das Berliner Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel verbunden werden. Deren Zweck ist es, im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten diesem die Erbschaft zu entziehen und sogleich dem im Testament bedachten Dritten zukommen zu lassen.

3. Um zu sichern, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann, wird das Testament in der Regel um eine Pflichtteilsverwirkungsklausel oder eine sog. Jastrowsche Klausel ergänzt. Den Zweck, dem überlebenden Ehegatten die Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen des Vorversterbenden zu verschaffen, können die Pflichtteilsberechtigten, also vor allem die Kinder, sonst nämlich vereiteln, indem sie beim Tod des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen.

Um dies zu verhindern, kann für diesen Fall testamentarisch verfügt werden, dass dann auch die Einsetzung als Erbe des Nachversterbenden unwirksam sein soll, so dass der seinen Pflichtteil verlangende Erbe auch bei dessen Tod nur den Pflichtteil erhält (= Verwirkungsklausel).

Dagegen erhalten die Erben, die ihren Pflichtteil beim Tod des zuerst Versterbenden nicht fordern, beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ein dem Pflichtteil entsprechendes Vorausvermächtnis, um den Gewinn des anderen Erben auszugleichen.

4. Beispiele zum Berliner Testament finden Sie in der Rubrik "Schriftsatzmuster".

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