Rechte und Pflichten von Vorerbe und Nacherbe

Hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorerben und Nacherben ist danach zu unterscheiden, ob der Erblasser eine unbefreite oder befreite Vorerbschaft angeordnet hat.

1. Der nicht befreite Vorerbe (= unbefreite Vorerbschaft)

Ohne besondere Anordnung des Erblassers bleibt der Vorerbe eine nicht befreiter Vorerbe. Das bedeutet, er ist in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt. Der Vorerbe ist lediglich berechtigt, den Nachlass zu nutzen und dessen Erträge zu verbrauchen. Absicht des Erblassers ist in diesem Fall nämlich, den Bestand der Erbschaft für den Nacherben zu erhalten.

Ein nicht befreiter Vorerbe ist deshalb nicht berechtigt: 

Außerdem muss er:

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Vorerbe den Nachlass gefährdet, hat der Nacherbe entsprechende Auskunftsansprüche gegen den Vorerben. Unter Umständen kann der Nacherbe sogar Sicherheitsleistung vom Vorerben verlangen oder sogar den Entzug der Nachlassverwaltung erwirken.

Hinweis:
Ein als Vorerbe eingesetzter Ehegatte ist als nicht befreiter Vorerbe nicht hinreichend abgesichert. Er sollte zusätzlich von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit werden (s. unten).

2. Der befreite Vorerbe (= befreite Vorerbschaft)

a) Der befreite Vorerbe darf zwar ebenfalls keine Schenkungen zu Lasten des Nachlasses vornehmen, er haftet den Nacherben aber nur für eine böswillige Verminderung des Nachlasses. Seine Herausgabepflicht beschränkt sich auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände.

b) Die entsprechende Anordnung des Erblassers würde etwa lauten:

 "Der Vorerbe ist zur freien Verfügung über die Erbschaft berechtigt".

c) Der Nacherbe kann vom Vorerben verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis zu errichten ist, wenn der Nacherbfall eintritt.

d) Andererseits ist für den Vorerben zu beachten, dass er die gewöhnlichen Erhaltungskosten hinsichtlich des Nachlasses aus eigenen Mitteln erbringen muss. Soweit allerdings außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, kann er die Kosten hierfür aus dem Nachlass entnehmen und zwar auch aus der Substanz.

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