Hat der Erblasser den Nacherbfall an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft, tritt er mit diesem Zeitpunkt ein. Hat er den Nacherbfall an eine Bedingung geknüpft, tritt er mit Eintritt der Bedingung ein. Wurde die Vor- und Nacherbschaft ohne weitere Zusätze bestimmt, tritt der Nacherbfall mit dem Tode des Vorerben ein.
Grundsätzlich wird die Einsetzung eines Nacherben aber mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.
Es gibt aber zwei Ausnahmen, bei denen die Anordnung der Nacherbschaft auch nach dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall wirksam bleibt:
Mit dem Nacherbfall hat der Vorerbe die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben. Davon wird der Nachlass erfasst, den der Vorerbe ererbt hat und dasjenige, was der Vorerbe aus dem Nachlass gemacht hat.
Wichtig: |
Hat der Erblasser nichts anderes angeordnet, wird ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis von der Herausgabepflicht im Zweifel nicht erfasst. |
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