Für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden bzw. eingesetzt sind, kann der Erblasser Anordnungen treffen, wie das Vermögen im einzelnen zwischen ihnen aufzuteilen ist. Durch eine solche Anordnung verändern sich die einzelnen Erbquoten allerdings nicht, d.h. die wertmäßige Beteiligung der Eben am Nachlass bleibt erhalten. Dies kann zu Ausgleichsansprüche der Erben untereinander führen.
Beispiel: |
"Zu meinen Erben setze ich meine Kinder Bodo, Udo und Kuno jeweils zu gleichen Teilen ein und ordne die nachfolgende Teilung an: Bodo erhält mein Auto, Udo meine Briefmarken und Kuno mein Grundstück." |
Will der Erblasser hier Ausgleichsansprüche wegen des unterschiedlichen Wertes der vermachten Gegenstände verhindern, muss er das ausdrücklich anordnen: "Eine Ausgleichspflicht für die an ...... zugewendeten Gegenstände besteht nicht."
Sind sich die Erben über eine andere Aufteilung einig, können sie von der Teilungsanordnung abweichen. Das kann der Erblasser wiederum verhindern, indem er die Erbeinsetzung unter die auflösende Bedingung der Durchführung der Teilungsanordnung stellt oder einen Testamentsvollstrecker einsetzt.
3. Anordnung der Aufteilung durch eine dritte Person
Will sich der Erblasser bei der Verteilung des Nachlasses nicht festlegen, kann er die Aufteilung in das Ermessen eines Dritten stellen: "Die Verteilung des Nachlasses erfolgt durch Peter Ehrlich nach billigem Ermessen."
4. Anordnung des Ausschlusses der Aufteilung
Grundsätzlich kann der Erblasser die Auseinandersetzung bis zu 30 Jahre ausschließen. Zur Sicherung einer solchen Anordnung empfiehlt es sich, die Testamentsvollstreckung anzuordnen.
5. Anordnung der Ausgleichspflicht für lebzeitige Zuwendungen
Hat der Erblasser zu seinen Lebzeiten bei einer Zuwendung an einen Abkömmling die Ausgleichspflicht nicht angeordnet, kann er dies im Testament nachholen. Um den Ausgleich herbeizuführen, kann er den beschenkten Abkömmling im Testament mit einem Vermächtnis zugunsten der anderen Erben beschweren.
Wichtig: |
Der Erbteil abzüglich des Vermächtnisses darf jedoch den Pflichtteilsanspruch des ausgleichspflichtigen Abkömmlings nicht unterschreiten. Andernfalls fällt das Vermächtnis weg. |
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