a) Eine Erbeinsetzung liegt vor, wenn der Erblasser bestimmt, dass im Falle seines Todes der Nachlass oder ein Bruchteil davon als Ganzes auf den im Testament Bedachten als Gesamtrechtsnachfolger übergehen soll.
Nicht möglich ist es dem Erblasser jemanden als Erben hinsichtlich einzelner Gegenstände einzusetzen. Diese können vielmehr nur durch die Anordnung eines Vermächtnisses zugewandt werden. Hat der Erblasser nun in seinem Testament ausschließlich Vermächtnisse angeordnet, so gilt für den Rest des Vermögens die gesetzliche Erbfolge.
Fällt einer der testamentarischen Erben vor oder nach dem Eintritt
des Erbfalles weg, so wächst dessen Erbteil den verbleibenden Erben nach dem
Verhältnis ihrer Erbteile zu.
Will der Erblasser dies nicht, so kann er diese Folge durch eine ausdrückliche
testamentarische Anordnung ausschließen, z.B. indem er einen
Ersatzerben bestimmt:
"Als Ersatzerben für meine Erben bestimme ich jeweils Siegfried Freundlich".
Will der Erblasser einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft ausschließen, so muss er sinngemäß formulieren:
"......... schließe ich als gesetzlichen Erben aus"
oder auch falls der Auszuschließende pflichtteilsberechtigt ist:
"..... setze ich ........ auf seinen Pflichtteil".
Der Erblasser kann diesen Ausschluss auch auf die Abkömmlinge erstrecken:
"... Der Ausschluss erstreckt sich auch auf seine Abkömmlinge."
Erbfähig sind natürliche und juristische Personen, die im Zeitpunkt des Erbfalles existierten. Für eine vom Erblasser gegründete Stiftung reicht es, wenn sie erst nach dem Erbfall genehmigt wird. Auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann Erbe werden.
Hinweis: |
Tiere und andere Sachen sind nicht erbfähig. Ihre Versorgung kann jedoch mit einer Auflage an die Erben sichergestellt werden. |
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