1. Zunächst ist anzumerken, dass hier die gleichen Grundsätze gelten, wie bei Eheleuten auch. Wenn Sie das Thema 'Schenken als Alternative' noch nicht gelesen haben, sollten Sie dies zunächst tun.
2. Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften muss der Schenkende bedenken, dass er infolge der Schenkung diesen Teil seines Vermögens regelmäßig endgültig verliert und damit auch eine Sicherung seiner eigenen Familie. Zu beachten ist auch, dass die Zuwendung grundsätzlich selbst dann im Vermögen des Beschenkten bleibt, wenn dieser vor dem Schenker verstirbt. Diese Folge lässt sich allerdings dadurch vermeiden, dass der Beschenkte in einem Testament oder Erbvertrag eine entsprechende Regelung trifft, so dass die geschenkten Gegenstände oder Rechte im Falle des Todes wieder an den Schenker zurückfallen.
3. Zusätzlich zu dem oben Gesagten ist zu
beachten, dass großzügige Schenkungen unter nichtehelichen Lebenspartnern in
bestimmten Fällen als sittenwidrig angesehen werden. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn das Geschenk als Dank für eine sexuelle Beziehung gedacht ist.
Der Schenkende sollte deshalb, wenn die Schenkung sofort vollzogen werden soll,
den (zulässigen) Grund für die Schenkung schriftlich festhalten und seinem
Lebenspartner mitteilen.
Soll die Schenkung nicht sofort vollzogen werden, ist zu ihrer Wirksamkeit ein
notarieller Vertrag erforderlich. Der Notar wird Sie in diesem Fall auf eine
entsprechende Begründung für die Schenkung hinweisen.
4. Zu bedenken ist hinsichtlich der Schenkung auch, dass der nichteheliche Lebenspartner hinsichtlich der Schenkungssteuer immer in die höchste Steuerklasse eingestuft wird. Die Steuerlast kann aber dadurch abgemildert werden, dass Immobilien statt Bargeld oder Wertpapieren zugewendet werden.
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