1. Wie bereits erörtert, greift die gesetzliche Erbfolge bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht ein. Aus diesem Grund ist es um so wichtiger, daran zu denken, eine anderweitige Absicherung des überlebenden Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Anfertigung eines Testaments.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur jeweils ein Einzeltestament machen können. Dagegen ist es ihnen nicht möglich ein gemeinschaftliches Testament zu machen, also ein solches, in dem die Verfügungen beider Lebenspartner beinhaltet sind. Wird ein solches Testament gemacht, ist es unwirksam.
Wichtig: |
Wurde doch ein solches Testament geschlossen, so wird es auch dann nicht wirksam, wenn die Lebenspartner später heiraten. Wollen sie später immer noch ein gemeinschaftliches Testament, muss ein neues angefertigt werden. |
2. Wurde aus Unwissenheit eine gemeinschaftliches Testament gemacht und ist ein Lebenspartner verstorben, ist die Lage für den Überlebenden nicht gerade rosig. Teilweise werden diese eigentlich unwirksamen Testamente aber von den Gerichten umgedeutet, um so dem Willen des Verstorbenen doch noch Geltung zu verschaffen.
3. Zu bedenken ist hinsichtlich der im Testament zu machenden Zuwendungen auch, dass der Lebenspartner immer in die höchste Steuerklasse eingestuft wird. Die Steuerlast kann dadurch abgemildert werden, dass Immobilien statt Bargeld oder Wertpapieren zugewendet werden.
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