Erbengemeinschaft - Abwehr von Forderungen durch die einzelnen Miterben

Den Miterben einer Erbengemeinschaft stehen - jedem für sich - die nachfolgend genannten Einreden zur (zeitweiligen) Abwehr von Forderungen von Nachlassgläubigern zu. Die diesbezüglichen Voraussetzungen werden im einzelnen unter dem Thema 'Haftung des Erben' erörtert.

1. Die Dreimonatseinrede,

2. Die Einrede des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens,

3. Die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses gegenüber im gerichtlichen Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigern,

4. Die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses, wenn der Gläubiger seine Forderung erst nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Erbfall anmeldet und der Miterbe von dieser Forderung nichts wusste,

5. Die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses im Falle der Nachlassinsolvenz,

6. Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses.

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