Erbengemeinschaft - Haftung nach der Nachlass-Teilung

1. Grundsatz

Bestehen nach der Nachlassteilung noch Forderungen von Nachlassgläubigern, wird es für die einzelnen Miterben gefährlich. Dann nämlich unterliegt jeder Erbe grundsätzlich der Haftung für die gesamte Schuld in voller Höhe. Der Nachlassgläubiger kann die Zahlung natürlich nur einmal verlangen. Die sich unter den Erben anschließende Ausgleichung des gezahlten Betrages kann aber schwierig sein.

2. Ausnahmen 

In bestimmten Fällen besteht die Haftung des Miterben auch nach der Teilung des Nachlasses nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig entsprechend seiner Erbquote. Dies ist der Fall:

Die in diesen Fällen ohnehin nur anteilige Haftung des Miterben ist auf seinen Nachlassanteil begrenzt, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. 

Haftet der Miterbe allerdings unbeschränkt (etwa, weil er bei der Errichtung des Inventars unrichtige Angaben gemacht hat), kann der Nachlassgläubiger auch Zahlung aus dem Privatvermögen des Miterben verlangen. Es bleibt aber bei der anteiligen Haftung entsprechend der Erbquote des Miterben.

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