Für die Erbengemeinschaft spielt die Beschränkung der Haftung in gleichem Maße eine Rolle, wie für einen einzelnen Erben. Die dazu erforderlichen Maßnahmen müssen vor der Teilung des Nachlasses eingeleitet werden. Geschieht dies nicht, setzen sich die Erben der Gefahr der unbeschränkten Haftung mit ihrem eigenen Vermögen aus.
1. Das gerichtliche Aufgebotsverfahren kann von jedem Erben allein beantragt werden. Insoweit gibt es keine Besonderheiten gegenüber der Verfahrensweise beim einem einzelnen Erben.
Neben dem gerichtlichen Aufgebotsverfahren haben die Miterben einer Erbengemeinschaft auch die Möglichkeit, eines privaten Aufgebotsverfahrens. Insoweit ist jeder Miterbe berechtigt, die Nachlassgläubiger aufzufordern, ihre Forderungen bei ihm oder dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Monaten anzumelden. Die Aufforderung muss vom Erben im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zwar vor der Teilung des Nachlasses. Die 6-Monats-Frist beginnt nach dem Erscheinen der Anzeige zu laufen.
Die Wirkung des Privataufgebots besteht darin, dass die Erben hinsichtlich Forderungen, die erst nach Fristablauf und Teilung des Nachlasses angemeldet werden, nur noch anteilig nach ihrem Erbteil haften.
3. Auch die Errichtung eines Inventars kann jeder Erbe allein beantragen. Ist ein ordnungsgemäß errichtetes Inventar vorhanden, kann sich jeder Erbe darauf berufen. Dies gilt allerdings für den Erben nicht mehr der, etwa wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich des Inventars, gegenüber den Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet.
4. Haftungsbeschränkung im Wege der Nachlassverwaltung
Hier gilt grundsätzlich das gleiche, wie bei einem einzelnen Erben: Wurde die Nachlassverwaltung angeordnet ist die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt. Es gelten aber einige formelle Besonderheiten hinsichtlich der Erbengemeinschaft:
5. Einrede bis zur Teilung des Nachlasses
Solange der Nachlass noch nicht geteilt ist, kann jeder Miterbe die Nachlassgläubiger auf den Nachlass verweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er also nicht verpflichtet, Nachlassverbindlichkeiten aus seinem eignem Vermögen zu begleichen.
Wichtig: |
Kommt es zum Rechtsstreit, muss sich der Erbe auf diese Einrede berufen, sonst wird sie nicht berücksichtigt. |
Haftet der Miterbe allerdings bereits unbeschränkt, gilt dies nicht: Er muss dann Nachlassverbindlichkeiten auch aus seinen eigenen Vermögen bezahlen. Die Haftung ist in diesem Fall aber auf die Höhe seiner Erbquote begrenzt.
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