Das Gesetz bestimmt, dass die Erbengemeinschaft (also die Miterben) zunächst die Nachlassgläubiger aus dem Nachlass befriedigen müssen. Halten sich die Miterben an diese Verpflichtung und sind alle Nachlassgläubiger vor der Teilung des Vermögens befriedigt, können nach der Teilung keine Probleme hinsichtlich der Haftung der einzelnen Erben auftreten.
Jeder Miterbe hat gegen die anderen Miterben einen Anspruch darauf, dass zunächst die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden. Gegebenenfalls müssen dazu Nachlassgegenstände veräußert werden, wenn die finanziellen Mittel aus dem Nachlass hierfür nicht ausreichen. Hierzu ist allerdings ein einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft erforderlich. Stellt sich ein Miterbe quer, muss er verklagt werden.
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