1. Genau wie ein einzelner Erbe umfasst auch die Haftung der Erbengemeinschaft alle Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers (allgemeine Schulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden).
2. Für diese Schulden haften die Erben grundsätzlich gemeinschaftlich und unbeschränkt und zwar jeder auf die gesamte Schuld.
3. Hat der Erblasser allerdings einem Erben gegenüber ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet, muss dieser die sich daraus ergebende Nachlassverbindlichkeit allein erfüllen.
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