Neben der Nachlassverwaltung und dem Nachlassinsolvenzverfahren sieht das Gesetz weitere Möglichkeiten vor, wie der Erbe die Haftung mit seinem eigenem Vermögen (zeitweilig) vermeiden kann.
1. Die Dreimonatseinrede
Sie ermöglicht dem Erben in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Der Erbe muss sich auf die Einrede berufen. Wird allerdings in dieser Zeit ein Inventar errichtet, endet das Recht zur Verweigerung der Zahlung mit Errichtung des Inventars.
2. Die Einrede des Aufgebotsverfahrens
Hat der Erbe innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft das Aufgebotsverfahren beantragt und führt das Gericht dieses Verfahren durch, ist der Erbe berechtigt, Zahlungen an die Nachlassgläubiger zu verweigern. Dieses Recht endet allerdings, wenn der Erbe nicht zu dem vom Gericht bestellten Aufgebotstermin erscheint.
2. Die Erschöpfungseinrede
Sind im Aufgebotsverfahren Nachlassgläubiger
ausgeschlossen worden und ist nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen
Nachlassgläubiger kein zu verteilender Nachlass mehr vorhanden, kann sich der
Erbe auf die Einrede der Erschöpfung des Nachlasses berufen. Er muss dann nicht
mehr zahlen.
Dies gilt auch dann, wenn ein im Aufgebotsverfahren nicht berücksichtigter
Gläubiger, der bis dahin nicht bekannt war, seine Forderung später als 5 Jahre nach dem
Erbfall geltend macht.
Schließlich steht dem Erben die Erschöpfungseinrede auch dann zu, wenn der
Nachlass im Nachlassinsolvenzverfahren vollständig verteilt wurde.
4. Die Einrede der Dürftigkeit
Wurde die Nachlassverwaltung oder das
Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet, weil die Verfahrenskosten durch den
Nachlass nicht gedeckt werden können, kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit
des Nachlasses berufen. Er muss dann nicht mehr zahlen.
Dies gilt auch dann, wenn diese Verfahren bereits laufen und dann mangels
Nachlassmasse
eingestellt werden.
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