Beschränkung der Haftung des / der Erben

Für den Erben stellt sich natürlich die Frage, wie er seine Haftung beschränken, d.h. den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein eigenes Vermögen verhindern kann. Die Frage stellt sich allerdings nur dann, wenn der Nachlass nicht zum Ausgleich der Schulden des Erblassers ausreicht. Reicht der Nachlass dazu nicht, kann der Erbe eine Haftungsbeschränkung herbeiführen, indem er entweder die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt.

1. Beschränkung der Haftung im Wege der Nachlassverwaltung

a) Ist der Nachlass unübersichtlich oder ist der Erbe mit der Abwicklung des Nachlasses überfordert, empfiehlt sich der Antrag auf Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht. 

Achtung:
Die Nachlassverwaltung kann jedoch nicht mehr beantragt werden, wenn der Erbe bereits allen Gläubigern gegenüber unbeschränkt haftet (z.B. weil er unrichtige Angaben in einen Inventar gemacht hat).

b) Auch ein Nachlassgläubiger kann den Antrag stellen. Dies ist aber nur innerhalb von zwei Jahren seit Annahme der Erbschaft zulässig. Der Antrag setzt voraus, dass die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten durch den Erben oder dessen Vermögenslage gefährdet ist.

c) Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Kosten für die Nachlassverwaltung durch den Nachlass nicht gedeckt sind.

d) Wird die Nachlassverwaltung angeordnet, nimmt der Nachlassverwalter den Nachlass in Besitz und zwar soweit dies zur Befriedigung der Ansprüche der Nachlassgläubiger erforderlich ist. 

Wichtig:
Der Erbe verliert bei Anordnung der Nachlassverwaltung jegliches Bestimmungsrecht über den Nachlass. Andererseits ist dafür seine Haftung auf den Nachlass beschränkt. Der Erbe muss also nicht sein eigenes Vermögen einsetzen.

e) Die Vergütung des Nachlassverwalters erfolgt aus dem Nachlass. Nach Abwicklung des Nachlasses erhält der Erbe den noch vorhandenen Nachlass ausgehändigt; die Nachlassverwaltung wird aufgehoben.

f) Stellt der Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass zur Deckung der Schulden des Erblassers nicht ausreicht, muss er umgehend ein Nachlasskonkursverfahren beantragen; die Nachlassverwaltung ist dann beendet.
Nicht einmal ein Nachlasskonkursverfahren wird beantragt, wenn sich während der Nachlassverwaltung herausstellt, dass die Kosten hierfür nicht vom Nachlass gedeckt sind.

2. Beschränkung der Haftung im Wege eines Nachlassinsolvenzverfahrens

a) Kommt der Erbe zu dem Ergebnis, dass die Schulden des Erblassers einen größeren Umfang als der Nachlass haben, muss er unverzüglich beim Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Dafür zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle unter Beifügung einer Aufstellung über die Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten gestellt werden.

b) Antragsberechtigt ist der Erbe, der Nachlassverwalter, der Testamentsvollstrecker und die Nachlassgläubiger.

c) Die Pflicht zu diesem Antrag besteht nicht nur, wenn der Erbe von der Überschuldung weiß. Vielmehr muss er sich bereits dann Gewissheit verschaffen, wenn er die Überschuldung vermutet. Wir der Antrag nicht unverzüglich gestellt, macht sich der Erbe gegenüber den Gläubigern schadensersatzpflichtig.

d) Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist, dass genügend Mittel da sind, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist dies nicht der Fall, wird das Nachlassinsolvenzverfahren nicht veröffentlicht.

Wichtig:
Wird das Nachlassinsolvenzverfahren nicht eröffnet, kann der Erbe auf diesem Wege keine Haftungsbeschränkung erreichen. Er kann in diesem Fall aber die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erheben. Dann muss er Nachlassverbindlichkeiten nicht aus seinem eigenen Vermögen begleichen.

e) Wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, hat der Erbe keine Bestimmungsrecht mehr über den Nachlass. Die Haftung beschränkt sich dafür nur noch auf den Nachlass und nicht mehr auf das eigene Vermögen.

Achtung:
Die Haftungsbeschränkung tritt nur dann ein, wenn der Erbe vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt gehaftet hat, z.B. weil er das Inventar nicht fristgerecht oder wissentlich unrichtig erstellt hat.

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