Erbvertrag - Unwirksamkeit, Anfechtung, Rücktritt, Aufhebung

Im folgenden zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten auf, mit denen die Wirkungen eines Erbvertrages beseitigt werden können.

1. Erbvertrag - Anfechtung des Vertrages

Der Erbvertrag oder einzelne Regelungen können vom Erblasser angefochten werden, wenn

Achtung Frist:

Die Anfechtung ist vor einem Notar innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Irrtums bzw. ab Wegfall der Bedrohung zu erklären.

Die Anfechtung des Vertrages kann nur vom Erblasser persönlich erklärt werden. Ist sie berechtigt, führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrages.

2. Erbvertrag - Unwirksamkeit durch Scheidung oder Auflösung des Verlöbnisses

Der von Ehepartnern oder Verlobten geschlossene Erbvertrag wird durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe bzw. Auflösung des Verlöbnisses unwirksam. 

Stirbt ein Ehepartner, obwohl das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen war, wird der Erbvertrag ebenfalls unwirksam, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. 

3. Erbvertrag - Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, bleibt der Ehevertrag wirksam. Im Erbvertrag sollte deshalb für diesen Fall ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart werden.

4. Erbvertrag - Beseitigung durch Aufhebungsvertrag

Ein Erbvertrag kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Die Mitwirkung eines etwaigen bedachten Dritten ist nicht erforderlich.

5. Rücktritt vom Erbvertrag

a) Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist dann möglich, wenn 

b) Das Rücktrittsrecht wird durch eine notariell beurkundete Erklärung ausgeübt.

c) Sind von beiden Vertragsparteien bindende Verfügungen getroffen worden und tritt eine Vertragspartei aufgrund eines im Erbvertrag enthaltenen Rücktrittsvorbehalts zurück, hat dies die Unwirksamkeit des gesamten Erbvertrages zur Folge. Der Rücktritt kann aber nur bis zum Tod eines der Vertragspartner erklärt werden.

6. Erbvertrag - Aufhebung durch Testament

Wurde in einem Erbvertrag nur von einem Erblasser bindend verfügt und stirbt der andere Vertragspartner vor diesem Erblasser, kann dieser die Verfügung im Erbvertrag durch ein Testament wieder aufheben.

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