Erbvertrag - Folgen / Wirkungen
1. Ist ein Erbvertrag geschlossen, so hat diese zur Wirkung, dass der Erblasser hinsichtlich der bindenden Verfügungen sein Recht verliert, in einer späteren Verfügung anderweitig zu verfügen. Errichtet er beispielsweise später ein Testament, dass der oder den bindenden Verfügungen des Erbvertrages widerspricht, ist dieses Testament insoweit unwirksam.
Dasselbe gilt auch für ein früheres Testament, das den bindenden Festsetzungen des Erbvertrages widerspricht.
2. Der Erblasser kann jedoch über sein Vermögen weiter frei verfügen. Nimmt der Erblasser allerdings Schenkungen in Benachteiligungsabsicht vor, so kann der im Erbvertrag Bedachte sie vom Beschenkten wieder herausverlangen.
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