Im Erbvertrag können vertragsmäßige (= bindende) und einseitige Verfügungen getroffen werden. Beinhaltet er allerdings lediglich einseitige Verfügungen, fehlt das Vertragselement, so dass kein Erbvertrag vorliegt.
Vertragsmäßige und somit bindende Verfügungen können nur in Form der Anordnung der Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage erfolgen.
Um späteren Streit darüber zu vermeiden, ob eine im Erbvertrag getroffene Verfügung bindend sein soll oder nicht, sollte der Erblasser dies im Vertrag entsprechend klarstellen.
Hat der Erblasser dies nicht getan, muss im Zweifel nach den allgemeinen Auslegungsregeln ausgelegt werden, ob die Verfügung bindend sein soll oder nicht. Insoweit ist anzumerken, dass es als bindende Verfügung angesehen wird, wenn sich Ehegatten im Erbvertrag gegenseitig zu Erben einsetzen. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser einem Dritten etwas zuwendet und er ein eigenes Interesse an der Zuwendung hat.
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