Liegen die in § 2339 BGB aufgezählten Gründe vor, kann ein eigentlich Erbberechtigter vom Erbrecht als erbunwürdig ausgeschlossen werden. Insoweit ist es egal, ob das Erbrecht auf Testament, Erbvertrag oder auf dem gesetzlichen Erbrecht beruht.
Nach dem Gesetz ist erbunwürdig, wer:
Da die Erbunwürdigkeit nicht automatisch eintritt, muss sie geltend gemacht werden. Dies geschieht im Wege einer Anfechtungsklage. Berechtigt zu einer solchen Klage ist jeder Erbe, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zugute kommt. Die Anfechtung ist erst nach Eintritt des Erbfalles möglich. Sie kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von einem Anfechtungsgrund (wie oben genannt) Kenntnis erlangt.
Die Möglichkeit zur Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
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