1. Der Erbschein weist einen Erben als rechtmäßigen Erben aus und zwar mit dem Inhalt, der sich aus ihm ergibt. Damit steht allerdings noch nicht fest, dass der Antragsteller wirklich zu dem im Erschein genannten Teil Erbe ist. Dieser Umstand wird aber aufgrund des erteilten Erbscheins vermutet.
Wichtig ist diese Wirkung des Erbscheins insbesondere mit Blick auf die Rechtsgeschäfte die der oder die Erbe(n) in Hinblick auf das ererbte Vermögen vornehmen will bzw. wollen. Zu nennen sind hier z.B. Verkäufe von Nachlassgegenständen, insbesondere auch von Grundstücken.
Die beschriebene Wirkung tritt aber nicht nur zugunsten des oder der Erben ein: Auch dritte Personen, die von dem oder den im Erbschein benannten Erbe(n) etwas erworben haben, können sich auf diese Wirkung berufen. Hat also ein Dritter von einem im Erbschein bezeichneten Erben z.B. einen wertvollen Gegenstand gekauft, ist dieser Kauf wirksam und zwar selbst dann, wenn der Erbschein nicht richtig war. Diese Eigenschaft des Erbscheins nennt man "Öffentlichen Glauben".
Hinweis: |
Dies gilt natürlich nur, wenn der Dritte die Unrichtigkeit des Erbscheins nicht kannte. Die Juristen sagen, dass der Dritte beim Kauf gutgläubig gewesen sein muss. |
2. Diese Vermutung gilt solange, bis das Gegenteil bewiesen ist. Erlangt das Nachlassgericht Kenntnis von Tatsachen, die für die Unrichtigkeit des Erbscheins sprechen, muss es diese überprüfen. Gegebenenfalls wird der falsche Erschein eingezogen und ein neuer Erschein ausgestellt.
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