Für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Wenn kein Wohnsitz vorhanden war, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Gab es keinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Neben dem Antrag ist erforderlich, dass der Erbe / die Erben dem Nachlassgericht die Tatsachen beweisen, die Ihr Recht auf die Erbschaft / das Erbe begründen. Die Anforderungen des Nachweises unterscheiden sich danach, ob ein gesetzlicher Erbe oder ein Erbe aufgrund Testaments oder Erbvertrag den Erbschein beantragt.
Im einzelnen ist erforderlich:
bei gesetzlichen Erben | bei Erben auf Grund
Testament oder Erbvertrag |
|
|
Derjenige, der einen Erbschein beantragt, muss die Richtigkeit seiner Angaben durch öffentliche Urkunden oder andere Beweismittel nachweisen. Soweit keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, muss zum Nachweis eine eidesstattliche Versicherung und zwar entweder vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden.
nach oben | Erbschein Überblick | Erbrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht