Erbschein - Wie und wo bekommt man ihn? (Antrag und zuständige Stelle)

1. Wo stellt man den Antrag auf einen Erbschein?

Für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht (Amtsgericht) zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Wenn kein Wohnsitz vorhanden war, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Gab es keinen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

2. Erbschein nur auf Antrag

Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Neben dem Antrag ist erforderlich, dass der Erbe / die Erben dem Nachlassgericht die Tatsachen beweisen, die Ihr Recht auf die Erbschaft / das Erbe begründen. Die Anforderungen des Nachweises unterscheiden sich danach, ob ein gesetzlicher Erbe oder ein Erbe aufgrund Testaments oder Erbvertrag den Erbschein beantragt.

Im einzelnen ist erforderlich:

bei gesetzlichen Erben bei Erben auf Grund 
Testament oder Erbvertrag
  • Personalausweis
  • Sterbeurkunde (für die Todeszeit)
  • Familienstammbuch (für das Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen)
  • Angaben darüber, ob und welche Personen vorhanden sind, durch die der Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. sein Erbteil gemindert werden würde
  • Angaben darüber, ob und welche Testamente oder Erbverträge vorhanden sind
  • Angaben darüber, ob ein Rechtsstreit  über das Erbrecht geführt wird
  • Angaben darüber, welcher eheliche Güterstand mit dem Verstorbenen bestanden hat
  • Testament bzw. Erbvertrag
  • Sterbeurkunde
  • Angaben darüber, ob Kenntnis über andere Verfügungen von Todes wegen besteht
  • Angaben darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird

Derjenige, der einen Erbschein beantragt, muss die Richtigkeit seiner Angaben durch öffentliche Urkunden oder andere Beweismittel nachweisen. Soweit keine entsprechenden Unterlagen vorhanden sind, muss zum Nachweis eine eidesstattliche Versicherung und zwar entweder vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden.

3. Erbschein - zum Antrag berechtigte Personen

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