Derjenige, der etwas ererbt, hat das Recht und die Möglichkeit, seine Erbschaft zu verkaufen. Der Käufer haftet in diesem Fall auch für die Nachlassverbindlichkeiten. Der Kaufvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden. Der Notar muss den verkaufenden Erben über die Bedeutung und Rechtsfolgen des Verkaufs aufklären. Dazu gehört die Erörterung, wie die Erbschaft übergeben werden muss, wofür der Erbe haftet, wer welche Nutzungen und Kosten trägt und was aus den Nachlassverbindlichkeiten wird.
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dieses Recht gilt für die Zeit von zwei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem die Miterben vom Erbteilskaufvertrag Kenntnis erlangt haben. Sie können dann zu den Bedingungen in den mit einem Dritten geschlossenen Vertrag eintreten, unter denen der Dritte den Erbteil erworben hätte. Der Erbteil ihres ehemaligen Miterben wächst dann den noch bleibenden Miterben gemeinsam zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem verkaufenden Miterben und ist formlos möglich.
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