Erbengemeinschaft - Wie erfolgt die Auseinandersetzung im einzelnen?

1. Auseinandersetzung bei angeordneter Testamentsvollstreckung

Wurde vom Erblasser die Testamentsvollstreckung für alle Miterben angeordnet, muss der Testamentsvollstrecker den (restlichen) Nachlass verteilen oder ggf. den Ausschluss der Auseinandersetzung beachten.

Wichtig:
Sind sich die Erben und der Testamentsvollstrecker einig, können sie von dem Willen des Erblassers abweichen. Die Erben allein können dagegen nicht von den Anordnungen des Erblassers abweichen.

2. Verteilung des Nachlasses nach Erbquoten

Der Nachlass, der nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten übrig bleibt, wird entsprechend der jeweiligen Erbquoten unter den Erben verteilt. Insoweit ist es möglich, dass die Erben zunächst nur einen Teil des Nachlasses (der keine Bewertungsprobleme aufwirft) aufteilen und problematischere Posten (z.B. ein Grundstück) später verteilen.

a) Hat der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Anordnungen hinsichtlich der Teilung des Nachlasses getroffen, müssen sich die Erben daran halten. Sie können aber durch einstimmigen Beschluss davon abweichen.

b) Bestehen zwischen den Erben Ausgleichspflichten (sei es aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Testaments oder Erbvertrag), müssen diese bei der Verteilung beachtet werden.

c) Besteht zwischen den Erben Einigkeit über die Aufteilung des Nachlasses oder existieren Teilungsanordnungen des Erblassers, sind die jeweiligen Nachlassgegenstände auf den jeweiligen Erben zu übertragen. Entsprechende Vereinbarungen sind grundsätzlich formlos möglich, es sei denn es gehören Grundstücke zum Nachlass. In diesem Fall muss die Auseinandersetzungsvereinbarung vor dem Notar geschlossen werden; andernfalls ist sie unwirksam und die Auseinandersetzung muss wiederholt werden.

Hinweis:
Die Erben müssen ein zum Erbe gehörendes Grundstück allerdings nicht zusammen mit den übrigen Nachlassgegenständen aufteilen. Sie können auch zunächst nur eine Teilauseinandersetzung vornehmen oder die Auseinandersetzung über das Grundstück für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer - formlos - ausschließen. Letzteres bietet sich an, wenn das Grundstück ohnehin verkauft werden oder im Eigentum der Erbengemeinschaft bleiben soll.

3. Auseinandersetzung mit Hilfe des Nachlassgerichts

Können sich die Erben nicht einigen, ist jeder Erbe berechtigt, dass Nachlassgericht um Vermittlung zu bitten. Das Nachlassgericht ist aber nur dazu befugt darauf hin zu wirken, dass sich die Erben einigen. Einen eigenen Aufteilungsplan darf es nicht vorschlagen, die Erben müssen sich selbst einigen.

4. Keine Einigung hinsichtlich der Verteilung von Grundstücken

Können sich die Erben über die Aufteilung eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes nicht einigen, so kann jeder Erbe die sog. Teilungsversteigerung beantragen. Es wird dann die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks angeordnet. Zur Ersteigerung des Grundstücks sind nicht nur dritte Personen, sondern auch die Erben selbst berechtigt.

Hinweis:
Jeder Miterbe hat das Recht, bei Gericht die Einstellung der Zwangsversteigerung für die Dauer von 6 Monaten zu beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach Abwägung der Interessen der Erben. Der Antrag kann wiederholt gestellt werden.

Wurde das Grundstück zwangsversteigert, so fällt der Erlös in den Nachlass, d.h. die Erben müssen sich nun über die Verteilung des Erlöses einigen.

nach oben | Erbengemeinschaft ÜberblickErbrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht