1. Das die Erben eine Gesamthandsgemeinschaft sind, bedeutet hinsichtlich der Verwaltung des Nachlasses, dass die Erben zur gemeinsamen Verwaltung berechtigt, aber auch verpflichtet sind. Für die Praxis bedeutet das nichts anderes, als das alle Entscheidungen, die zum Erhalt oder zur Sicherung des Nachlasses erforderlich sind, gemeinsam getroffen werden müssen.
Wichtig: |
Die Erben sind dann nicht oder nicht mehr zur Nachlassverwaltung berechtigt, wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, ein Nachlassverwalter bestellt oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. |
2. Sind sich die Miterben hinsichtlich einer zu treffenden Maßnahme nicht einig, müssen sie darüber abstimmen. Die Stimmenmehrheit entscheidet dann darüber, ob die Maßnahme durchgeführt wird oder nicht. Allerdings ist der Beschluss für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die Maßnahme, über die abgestimmt wurde, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.
3. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass jeder Erbe gegenüber den übrigen Miterben verpflichtet ist, an der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung mitzuwirken. Ist ein Erbe der Meinung, dass eine bestimmte Maßnahme erforderlich ist und haben die anderen Erben dagegen gestimmt, muss er sie verklagen.
Wichtig: |
Ist eine zu treffende Maßnahme eilbedürftig, weil dem Nachlass ein Schaden droht (z.B. ein undichtes Dach am Haus), darf auch ein einzelner Erbe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und zwar mit Wirkung gegen die anderen Miterben. |
4. Erträge, die der Nachlass abwirft (z.B. Mieten, Dividenden), werden grundsätzlich erst bei Aufteilung des Nachlasses verteilt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Erbfall länger als ein Jahr ausgeschlossen ist: In diesem Fall kann jeder Erbe zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres, die Verteilung der angefallenen Erträge verlangen.
5. Die Nutzung von Nachlassgegenständen durch einen Erben ist nur insoweit möglich, als andere Erben dadurch in ihrem Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen nicht beeinträchtigt werden.
6. Soweit es um die Verfügung über Nachlassgegenstände (Verkauf oder Schenkung) geht, können die Erben nur gemeinsam (kein Mehrheitsbeschluss!) handeln.
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