Das die Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft ist meint, dass die Erben gemeinschaftliche Eigentümer des Nachlasses werden und dieser ungeteilt (also als Ganzes) auf sie übergeht. Es wird also nicht jeder Miterbe Eigentümer von bestimmten Bruchteilen des Nachlasses, sondern alle Nachlassgegenstände gehören allen Erben gemeinsam. Die Juristen sagen dazu, dass die Erben Eigentümer "zur gesamten Hand" sind. Diese Gesamthandsgemeinschaft besteht nicht nur hinsichtlich der Nachlassgegenstände, sondern auch für die Nachlassverbindlichkeiten.
Der Nachlass bzw. alle einzelnen Nachlassgegenstände - seien es Grundstücke, Gesellschaftsanteile, Wertpapiere oder Kaffeetassen - gehören den Erben gemeinsam. Die Erben können nur gemeinsam darüber verfügen. Soweit ein Grundstück zum Erbe gehört, wird die Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen und zwar unter Nennung der Miterben.
Auch wenn der Erblasser im Testament eine Anordnung getroffen hat, wie das Erbe aufzuteilen ist (sog. Teilungsanordnung), bleibt es bei dem oben genannten Grundsatz. Die Erben werden also zunächst Eigentümer zur gesamten Hand, können also nur gemeinsam über das Erbe verfügen.
3. Ausnahmen von der Pflicht zum gemeinsamen Handeln
Einzig über seinen Anteil am Erbe insgesamt (z.B. ein Drittel) kann der einzelne Erbe alleine verfügen (nicht über den Anteil an den Nachlassgegenständen selbst!). Er kann seinen Anteil am Erbe veräußern oder verschenken. Der Übertragungsvertrag bedarf der notariellen Form, muss also vor dem Notar abgeschlossen werden. Folge dieser Veräußerung ist, dass der Erwerber in die Rechtsstellung des Miterben eintritt (Verwaltung des Nachlasses, Verfügungen, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Auseinandersetzung).
Verkauft ein Miterbe seinen Anteil, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dieses Recht gilt für die Zeit von zwei Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem die Miterben vom Erbteilskaufvertrag Kenntnis erlangt haben. Sie können dann zu den Bedingungen in den mit einem Dritten geschlossenen Vertrag eintreten, unter denen der Dritte den Erbteil erworben hätte. Der Erbteil ihres ehemaligen Miterben wächst dann den noch bleibenden Miterben gemeinsam zu. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem verkaufenden Miterben und ist formlos möglich.
nach oben | Erbengemeinschaft Überblick | Erbrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Familienrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht