Wann und wie wird das Nachlassgericht tätig?

1. Das Nachlassgericht meldet den Erbfall dem Finanzamt, welches für die Erhebung der Erbschaftssteuer zuständig ist. Sofern auch Grundstücke zum Nachlass gehören, wird auch das zuständige Grundbuchamt benachrichtigt.

2. Das Nachlassgericht muss den Nachlass sichern, wenn der Erbe oder die Erben unbekannt sind und ein Sicherungsbedürfnis besteht. Ein solches Sicherungsbedürfnis ist immer dann gegeben, wenn keine anderer die notwendigen Fürsorgemaßnahmen hinsichtlich des Nachlasses ergreift und Nachlassgegenstände vorhanden sind, die im Interesse der Erben zu sichern und zu erhalten sind. 

Zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie zur Ermittlung der Erben kann das Gericht alle Maßnahmen anordnen, die für erforderlich hält.

Dazu bestellt das Nachlassgericht regelmäßig einen Nachlasspfleger, der der gesetzlicher Vertreter der nicht bekannten Erben ist und deren Interessen wahrnimmt. Er ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und kann dazu Nachlassverbindlichkeiten begleichen sowie rückständige Steuern zahlen.

Der Nachlasspfleger ist den Erben gegenüber für seine Handlungen verantwortlich und gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. 

Seine Vergütung wird durch das Nachlassgericht bestimmt; er kann sie aus dem von ihm verwalteten Nachlass entnehmen. Der Vergütungsanspruch richtet sich gegen die Erben.

3. Gegen den Beschluss des Nachlassgericht über die Anordnung der Nachlasspflegschaft, aber auch gegen die Höhe der festgesetzten Vergütung können der oder die vorläufigen Erben Beschwerde einlegen.

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