Oftmals wird ein vorläufiger Erbe, der die Erbschaft letztlich aber ausschlägt, bereits bestimmte Handlungen hinsichtlich des Nachlasses vorgenommen haben. Diese hätte er aber nicht vornehmen müssen, da er ja wegen der Ausschlagung gar nicht Erbe geworden ist und dementsprechend auch keine Verpflichtungen hinsichtlich des Nachlasses hatte.
1. Zunächst ist festzustellen, dass Kündigungen die durch Versicherungsgesellschaften (z.B. Lebensversicherung, Hausratversicherung) gegenüber dem vorläufigen Erben erfolgen, auch gegenüber den endgültigen Erben wirksam sind.
2. Gibt es Nachlassgläubiger, so können diese auch gegenüber dem vorläufigen Erben wirksam mahnen; die Mahnung wirkt also auch gegenüber den endgültigen Erben.
3. Die endgültigen Erben sind nur durch solche Verfügungen des vorläufigen Erben gebunden, die unaufschiebbar sind, etwa weil bestimmte Nachlassgegenstände verderblich sind.
4. Für alle notwendigen Tätigkeiten, die der vorläufige Erbe hinsichtlich des Nachlasses gemacht hat und die im Interesse der endgültigen Erben lagen, kann der vorläufige Erbe Aufwendungsersatz, aber keine Vergütung fordern. Allerdings muss er andererseits das durch die Geschäftsführung Erlangte an die endgültigen Erben herausgeben.
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