Stellt der Erbe im Nachhinein fest, dass er die Erbschaft nicht hätte annehmen oder ausschlagen sollen, fragt sich, wie er nun doch noch aus der Erbschaft "herauskommen" kann. Die Möglichkeit zum Widerruf besteht nicht. Dafür ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anfechtung der Erklärung möglich. Neben der Annahme- bzw. Ausschlagungserklärung kann auch die Fristversäumung hinsichtlich der Ausschlagungsfrist angefochten werden.
Auch hier gelten die allgemeinen Anfechtungsgründe:
Ein in der Praxis häufig vorkommender Anfechtungsgrund ist die sich im Nachhinein herausstellende Überschuldung des Nachlasses.
Hat sich ein Erbe lediglich über die Bewertung einzelner Nachlassgegenstände geirrt, so liegt darin kein Anfechtungsgrund.
Der Erbe kann seine Erklärung nur innerhalb von 6 Wochen nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes anfechten. Die Anfechtung ist dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Die Anfechtungserklärung muss eindeutig ergeben, dass die Annahme bzw. Ausschlagung angefochten werden soll.
Hinweis: |
Auch hier gilt: Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Anfechtungsfrist 6 Monate. Sind seit Abgabe der anzufechtenden Erklärung mehr als 30 Jahre vergangen, ist die Anfechtung ausgeschlossen. |
a) Hat der Erbe die Annahmeerklärung oder die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten, wirkt die Anfechtung wie eine Ausschlagung der Erbschaft.
b) Wurde dagegen die Ausschlagung der Erbschaft angefochten, hat der Erbe die Erbschaft angenommen.
Wichtig: |
Die erfolgreiche Anfechtung kann eine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden auslösen, wenn dritte Personen dadurch, dass sie auf die ursprüngliche Erklärung vertraut haben, einen Schaden erleiden. |
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