Die Annahme der Erbschaft

Zwar wird man zunächst ohne weiteres eigenes Zutun Erbe. Allerdings muss man sich nun entscheiden, ob man die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Dies hängt im wesentlichen davon ab, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht. Bis zur Annahme der Erbschaft ist man nur ein sog. vorläufiger Erbe.

Die Annahme der Erbschaft kann erfolgen durch

Achtung:
Hat der Erbe die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklärt, kann er sie später nicht mehr anfechten.

Bestimmte Verhaltensweisen des Erben werden als Annahme der Erbschaft gewertet. 

Dazu gehören:

Liegen solche Handlungen des Erben vor, kommt es auf eine ausdrückliche Erklärung und das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist nicht mehr an. Die Erbschaft ist dann angenommen.

Wichtig:
Soll sich die Annahmeerklärung aus ihrem Verhalten ergeben und sind Sie der Ansicht, dass in Ihrem Verhalten keine Annahmeerklärung lag, können Sie die Annahmeerklärung anfechten.

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