Anfechtung Testament / Erbvertrag

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) durch einen gesetzlichen Erben möglich. Die Anfechtung muss nicht immer das gesamte Testament, sondern kann auch nur eine von mehreren Verfügungen eines Testaments oder Erbvertrags betreffen. Ist sie erfolgreich, hat dies zur Folge, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist. Insoweit tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.

Die erste Voraussetzung: Anfechtungsgrund

Eine letztwillige Verfügung kann nur dann angefochten werden, wenn ein Grund dazu gegeben ist. Der häufigste Anfechtungsgrund liegt in der Übergehung Pflichtteilsberechtigter, weil sie erst nach Errichtung der letztwilligen Verfügung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurden. Weitere Anfechtungsgründe sind: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Motivirrtum und die Drohung. Gibt es Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, ist eine rechtliche Beratung unbedingt anzuraten.

Die zweite Voraussetzung: Berechtigung zur Anfechtung

Anfechtungsberechtigt ist nur derjenige, der aus der Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung eine Vorteil ziehen kann. Oder anders ausgedrückt: Wäre der Anfechtende nach der Anfechtung am Nachlass beteiligt, so ist er zur Anfechtung berechtigt.

Die dritte Voraussetzung: Anfechtungserklärung

Die Erklärung der Anfechtung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erfolgen. Aus ihr muss sich eindeutig ergeben, welche Verfügung(en) angefochten werden sollen. Auch der Anfechtungsgrund sollte angegeben werden.

Hinweis:
Allein dadurch, dass eine Verfügung angefochten wurde, wird die Begründetheit der Anfechtung vom Nachlassgericht nicht geprüft. Es werden lediglich die Beteiligten benachrichtigt und die Erklärung zur Akte genommen. 
Erst, wenn ein Erbschein beantragt wird, findet eine Prüfung der Anfechtungserklärung statt.

Die vierte Voraussetzung: Anfechtungsfrist

Die Anfechtung ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes durch den Anfechtungsberechtigten möglich. Zudem muss der Erblasser bereits verstorben sein. Dreißig Jahre nach dem Tod des Erblassers ist die Anfechtung völlig ausgeschlossen.

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