Existiert kein Testament oder Erbvertrag, kommt
nur die gesetzliche Erbfolge in Betracht. Derjenige, der meint gesetzlicher Erbe
zu sein, muss dies also prüfen. Lesen Sie dazu das Thema 'Gesetzliches
Erbrecht'.
Steht fest, dass man Erbe ist, muss man sich entscheiden, ob man das Erbe
annehmen will oder nicht. Nimmt man das Erbe an und bestreitet eine andere
Person das Erbrecht, ist es erforderlich beim Nachlassgericht einen Erbschein zu
beantragen (siehe unter dem Thema 'Erbschein'). Dieser wird erteilt, wenn das Nachlassgericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller gesetzlicher
Erbe ist.
Gibt es mehrere gesetzliche Erben, müssen diese, da sie eine Erbengemeinschaft bilden, das Erbe gemeinschaftlich antreten (siehe im einzelnen unter dem Thema 'Erbengemeinschaft').
Hat das Nachlassgericht eine letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung, wird es ohne weiteres Zutun der Erben von sich aus tätig. Das Gericht bestimmt einen Termin, zu dem die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten (im Testament eingesetzte Erben, Vermächtnisnehmer, durch eine Auflage Begünstigter, Testamentsvollstrecker) geladen werden. Die geladenen Personen sind nicht zur Teilnahme verpflichtet und erleiden durch die Nichtteilnahme keine Nachteile.
In der Praxis wird die Testamentseröffnung aber häufig wie folgt durchgeführt: Die Ladung der oben genannten Personen unterbleibt. Das Testament oder der Erbvertrag wird durch das Nachlassgericht eröffnet, die Eröffnung wird auf dem Schriftstück vermerkt und darüber ein Protokoll angefertigt. Anschließend wird den Beteiligten eine Abschrift des Protokolls und der eröffneten Schriftstücke zugesendet.
Hinweis: |
Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht, ob die letztwillige Verfügung wirksam ist. Eine solche Überprüfung findet erst statt, wenn ein Erbschein beantragt wird. |
Die eröffnete letztwillige Verfügung bleibt in der Verwahrung des Nachlassgerichtes. Dort kann jeder Einsicht nehmen oder eine Abschrift des Testaments oder Erbvertrags verlangen, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Sind die gesetzlichen Erben nicht bekannt, ermittelt das Nachlassgericht diese von sich aus, wobei es in schwierige Fällen einen Nachlasspfleger (zu Kosten des Nachlasses) beauftragen kann.
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