Eintritt Erbfall: Die Erbschaft und die Erben

1. Mehrere Erben treten die Erbschaft an

Gibt es mehrere Erben, so erwerben sie die gesamte Erbschaft gemeinschaftlich. Sie bilden eine sog. Gesamthandsgemeinschaft (= Erbengemeinschaft), der das Erbe ungeteilt (= zur gesamten Hand der Erbengemeinschaft) zusteht. Lesen Sie dazu im einzelnen unter dem Thema 'Erbengemeinschaft'.

2. Die sog. Gesamtrechtsnachfolge

Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass das Vermögen aber auch die Verbindlichkeiten als Ganzes auf den oder die Erben übergehen und zwar ohne dass es der Kenntnis oder irgendeines Zutuns der oder des Erben bedarf.
Soweit Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften zum Nachlass gehören, richtet sich der Erwerb von Todes wegen grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag. Hier wird es zumeist richtig kompliziert, so dass Sie rechtlichen Rat einholen sollten.

3. Umfang der Erbschaft

Die Erbschaft umfasst das gesamte Vermögen des Erblassers. Das sind nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten. Lesen Sie dazu im einzelnen unter dem Thema 'Haftung der Erben'.

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