Gibt es mehrere Erben, so erwerben sie die gesamte Erbschaft gemeinschaftlich. Sie bilden eine sog. Gesamthandsgemeinschaft (= Erbengemeinschaft), der das Erbe ungeteilt (= zur gesamten Hand der Erbengemeinschaft) zusteht. Lesen Sie dazu im einzelnen unter dem Thema 'Erbengemeinschaft'.
Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des
Erblassers. Das bedeutet, dass das Vermögen aber auch die Verbindlichkeiten als
Ganzes auf den oder die Erben übergehen und zwar ohne dass es der Kenntnis oder
irgendeines Zutuns der oder des Erben bedarf.
Soweit Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften zum Nachlass
gehören, richtet sich der Erwerb von Todes wegen grundsätzlich nach dem
Gesellschaftsvertrag. Hier wird es zumeist richtig kompliziert, so dass Sie
rechtlichen Rat einholen sollten.
Die Erbschaft umfasst das gesamte Vermögen des Erblassers. Das sind nicht nur Vermögensgegenstände, sondern auch die Nachlassverbindlichkeiten. Lesen Sie dazu im einzelnen unter dem Thema 'Haftung der Erben'.
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