Zwar wird man zunächst ohne weiteres eigenes Zutun Erbe. Allerdings muss man sich nun entscheiden, ob man die Erbschaft ausschlagen oder annehmen will. Dies hängt im wesentlichen davon ab, ob das Erbe überschuldet ist oder nicht. Wenn der Erbe durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) Erbe geworden und er auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, ist zudem zu überlegen, ob er nicht das Erbe ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil geltend machen soll. Letztlich können natürlich auch persönliche Gründe dafür sprechen, das Erbe auszuschlagen. Bis zur Ausschlagung ist der Erbe nur ein sog. vorläufiger Erbe.
Hinsichtlich der Ausschlagung der Erbschaft ist folgendes zu beachten:
Die Frist für die Ausschlagung beträgt grundsätzlich 6 Wochen.
Ausnahme: |
Hatte der Erblasser seinen einzigen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe bei Eintritt des Erbfalls im Ausland, so beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate. |
Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn
Zu der zweiten Voraussetzung einige Anmerkungen:
Es ist davon auszugehen, dass der Erbe von seinem gesetzlichen Erbrecht weiß, wenn er das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser kennt und er nichts von einem Testament oder Erbvertrag weiß oder wenn er vermutet, dass eine letztwillige Verfügung nicht existiert.
Der Erbe hat Kenntnis, dass er Erbe durch letztwillige Verfügung geworden ist, wenn von einem Testament oder Erbvertrag, in dem er als Erbe eingesetzt ist, weiß. Es ist nicht erforderlich, dass er Einzelheiten der letztwilligen Verfügung kennt.
Wichtig: |
Bei Erben aufgrund
letztwilliger Verfügung beginnt die Ausschlagungsfrist erst ab Verkündung
oder Eröffnung der Verfügung durch das Nachlassgericht zu laufen. Für
den Fristbeginn kommt es nicht darauf an, dass der Erbe anwesend war.
Die Frist ist nur eingehalten, wenn die Erklärung (formgerecht) vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht. |
Die Ausschlagung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder vor einem Notar erklärt werden.
Wichtig: |
Die Frist ist nur eingehalten, wenn die Erklärung (formgerecht) vor Fristablauf dem Nachlassgericht zugeht. |
Die Erbschaft kann weder unter einer Bedingung (z.B. Ausschlagung nur für den Fall der Überschuldung des Nachlasses), noch nur zu einem Teil (ganz oder gar nicht!) ausgeschlagen werden.
Wurde die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht erklärt, ist der Erklärende nicht Erbe geworden. Er ist nun kein vorläufiger Erbe mehr und ist auch nicht zum endgültigen Erben geworden. Der entsprechende Teil der Erbschaft fällt - rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls - den anderen Erben zu.
Hatte der Ausschlagende als vorläufiger Erbe bereits Handlungen hinsichtlich des Nachlasses vorgenommen, so hat dies bestimmte Auswirkungen auf das Verhältnis zu den endgültigen Erben (die die Erbschaft angenommen haben). Siehe dazu unter dem Thema 'Eintritt des Erbfalls - Ansprüche zwischen vorläufigem und endgültigem Erben'.
Befand sich der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft in einem Irrtum, wurde er getäuscht oder bedroht, hat er die Möglichkeit seine Erklärung anzufechten. Siehe dazu unter dem Thema 'Eintritt des Erbfalls - Anfechtung von Annahme und Ausschlagung der Erbschaft'.
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