Auskunftsanspruch / Herausgabeanspruch des / der Erben

Es kann vorkommen, dass jemand, der nur glaubt Erbe zu sein, es aber in Wirklichkeit nicht ist, die Erbschaft in Besitz nimmt. Die juristische Bezeichnung für eine solche Person ist Erbschaftsbesitzer. Für den Erben stellt sich in diesem Fall die Frage, wie er sein Recht auf die Erbschaft durchsetzen kann. Die im folgenden erörterten Rechte stehen ihm gegenüber dem Erbschaftsbesitzer zu.

1. Auskunftsanspruch der Erben

Der Erbe kann vom Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Umfang und den Verbleib der Erbschaft verlangen. Das wird häufig erforderlich sein, wenn der Erbe nicht weiß, welche Gegenstände zum Nachlass gehören und was aus den Nachlassgegenständen geworden ist. Der Erbschaftsbesitzer muss daher auf Verlangen ein Verzeichnis vorlegen, in dem alle Gegenstände, die er aus dem Nachlass erlangt hat, aufgeführt sind. Er muss auch über den Verbleib der Nachlassgegenstände Auskunft geben und - wenn Hinweise auf mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung deuten - die Aufstellung durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigen.

Diese Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt darüber hinaus

Erteilt der zur Auskunft verpflichtete die Auskunft nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann und muss der Auskunftsberechtigte auf Auskunft klagen, um die entsprechenden Informationen zu erhalten.

2. Herausgabeanspruch der Erben

Oft kommt es vor, dass dem endgültigen Erben jemand anderes gegenübertritt, der behauptet Erbe zu sein und der aus diesem Grund die Erbschaft in Besitz genommen hat. Dieser vermeintliche Erbe, auch Erbschaftsbesitzer genannt, muss den Nachlass an den oder die wirklichen Erben herausgeben, wenn dieser die Herausgabe geltend macht. 

Kommt der Erbschaftsbesitzer dem Herausgabeverlangen nicht nach, bleibt dem Erben nur auf Herausgabe zu klagen. In der Klage sind die Nachlassgegenstände im einzelnen aufzuführen. Da der Erbe oftmals nicht wissen wird, welche Gegenstände er herausverlangen kann, ist er berechtigt vom Erbschaftsbesitzer eine entsprechende Auskunft zu verlangen (s.o.).

Der Herausgabeanspruch erstreckt sich auch auf die vom Erbschaftsbesitzer mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gegenstände und Nutzungen. 

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