Erblasser - Auflage / Auflagen an die Erben

1. Anordnung einer Auflage durch den Erblasser

Der Erblasser kann einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer im Wege einer Auflage 

a) zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten

Bsp: "Mein Erbe Peter ist verpflichtet, mein Grab jeden ersten Sonntag im Monat zu pflegen." 

oder

b) zu einer Leistung an einen Dritten verpflichten

Bsp.: "Mein Erbe Heiner ist verpflichtet an den Taubenzüchterverein blau/grau e.V. 10.000,- Euro zu zahlen".

Wichtig:
Hat der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert, muss die Erfüllung im Zeitpunkt des Erbfalls auch möglich sein und darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Andernfalls ist die Auflage unwirksam.

2. Anspruch auf Erfüllung der Auflage?

Zwar verpflichtet die Auflage den damit Beschwerten, diese zu erfüllen. Allerdings erhält der Begünstigte selbst durch die Auflage keinen einklagbaren Anspruch auf Erfüllung der Leistung. 

Nur die Erben - auch die gesetzlich übergangenen - können die Erfüllung der Auflage verlangen und zwar auch jeder einzeln.

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