Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellt nur dann einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, wenn ein Arbeitnehmer eine gewisse Vertrauensstellung innehat, und die Sicherheitsbedenken des Arbeitgebers durch konkrete Tatsachen gerechtfertigt sind.
Möglicherweise kommt aber eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Verschwiegenheitspflicht verletzt.
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